Einwohnerrinnen und Einwohner sind mit dem Jahr, in dem sie das 21.
Altersjahr vollenden, feuerwehrpflichtig. Die Feuerwehrpflicht endet mit dem 45.
Altersjahr.
Die Feuerwehrpflicht wird erfüllt:
a) durch persönliche
Leistung von Feuerwehrdienst, oder
b) durch Bezahlen einer jährlichen
Ersatzabgabe.
Das Feuerwehrreglement bestimmt, wer von der Ersatzabgabe
befreit ist.
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